1. Geltungsbereich
a) Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen
– Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen
bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
b) Als Lieferung im Sinne dieser Verkaufbedingungen gelten auch Montage und andere
Dienstleistungen.
2. Angebot/ Terminauftrag/Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten, sowie in beigefügten Unterlagen
enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften
stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften dar. Sie werden
nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und Vertragsbestandteil,
wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
b) Terminaufträge gelten nur, wenn sie ausdrücklich von uns als solche bestätigt werden.
Im Übrigen sind Angaben über die Lieferzeit unverbindlich.
c) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit
der Ausführung der Lieferung zustande.
3. Preis/ Zahlung
a) Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, sowie
zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Angaben, insbesondere Verpackungs- und
Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.
b) Nehmen wir, aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks und Wechsel entgegen,
so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber. Etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen
zu Lasten des Käufers.
c) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Kaufpreis ohne Abzug
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Gewähren wir Skonto,
erfolgt dies nicht auf Fracht- und Montagekosten, sowie Dienstleistungen.
d) Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche
Zahlungsrückstände, sowie eine erst nach Vertragsabschluß erkennbare Gefährdung
unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung
oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen. Kommt der
Käufer im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches innerhalb
angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach
seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach
können wir nach Fristablauf, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im
Übrigen vom Vertrag zurücktreten. Die Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches
berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben,
alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen.
e) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
durch den Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche
nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Aufträge auf Abruf
a) Wird bei Abrufaufträgen die bestellte Ware nicht innerhalb von (drei) zwei Monaten
(nach Vertragsschluss) nach angezeigter Versandbereitschaft abgenommen, sind
wir nach ergebnisloser Mahnung und Nachfristsetzung berechtigt, entweder vom
Vertrag zurückzutreten oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den
vereinbarten Gesamtpreis zu verlangen.
5. Lieferung/ höhere Gewalt/ Vertragsanpassung/ Transport/ Lagerkosten
a) Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und
nicht vor Eingang der sonstigen vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, sowie der
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Verpflichtungen des Käufers nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert
sich die Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Käufer bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung
der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus
von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
b) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand,
Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen,
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns
für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung
zur Lieferung. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen. Soweit diese Fälle die
Durchführung des Geschäftes nachhaltig unwirtschaftlich machen, den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird
der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Auf die genannten Leistungshindernisse können wir
uns nur berufen und von dem Rücktrittsrecht können wir nur dann Gebrauch machen,
wenn wir den Käufer auf derartige Hindernisse unverzüglich hingewiesen haben und
der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern nach Erkenntnis der Auswirkung der höheren
Gewalt erklärt wird.
c) Wegen Verzögerung der Lieferung kann der Käufer vom Vertrag, im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen, nur zurücktreten, soweit diese von uns zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden
Regelung nicht verbunden. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
d) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand in unserem Lager
dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir eigene Transportmittel oder haben wir auch
die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen, so geht die
Gefahr auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand am Bestimmungsort von
dem Transportmittel abgeladen worden ist. Für den Abschluss von Transport- oder
sonstigen Versicherungen muss der Käufer Sorge tragen.
e) Verzögert sich nach Anzeige der Versandbereitschaft der Versand oder die Zustellung
auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat, können wir dem Käufer für
jeden angefallene Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6. Sachmängelhaftung für neue Kaufgegenstände
a) Der Käufer muss erkennbare und solche Mängel, die durch zumutbare Untersuchungen
feststellbar sind, sowie Falsch- und Zuweniglieferungen innerhalb von sieben
Werktagen nach der Anlieferung beim Käufer beanstanden, alle übrigen Mängel
innerhalb von 7 Werktagen ab Feststellung. Wir können die Erfüllung von Sachmängelhaftungsansprüchen
ablehnen, wenn uns Mängel nicht rechtzeitig angezeigt
werden.
b) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir innerhalb einer angemessenen
Frist die betreffenden Einzelteile oder Leistungen nach unserer Wahl nachbessern,
ersetzen oder neu erbringen.
c) Bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bestehen keine Ansprüche
auf Rücktritt wegen Sachmangels.
d) Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der
Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus
gehenden Vereinbarungen getroffen hat.
e) Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten, beginnend mit
der Anlieferung des Liefergegenstandes bei dem Käufer, soweit nicht das Gesetz
gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs.
1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist von 12
Monaten gilt nicht in von uns zu vertretenden Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns und soweit wir eine Garantie
übernommen haben.
d) Für Schadenersatzansprüche wegen Sachmängel gilt ergänzend Ziff. 7 (Schadenersatz).
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 5 geregelten Ansprüche des
Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
7. Schadenersatz
a) Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nur auf
den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden. Ferner
haften wir für die fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
b) Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sonstige (nicht wesentliche) Vertragspflichten
oder gesetzliche Pflichten verletzen, so kann der Käufer Schadenersatz nur dann
verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt auch
für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus der Verletzung
von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag
ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehend
lit. a); für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, die Haftung beruht auf
einer Garantie, durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden übernommen haben.
Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Die Haftung ist
bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
typischen Schaden begrenzt.
c) Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gemäß vorstehend lit. a) und b)
lassen unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche
aus Produzentenhaftung unberührt. Im Übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse
und –beschränkungen nicht, wenn und soweit der Schaden durch eine bei uns bestehende
Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
8. Eigentumsvorbehalt/ Geistiges Eigentum
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) und an
den dem Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen,
gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung
mit dem Käufer zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt
auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung. Bei Zahlungsverzug oder im
Falle einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir auch
ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstweiligen
Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente auf Kosten des Käufers berechtigt.
b) Der Käufer kann die Vorbehaltware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern
oder in Grund und Boden einbauen. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor,
wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird. Die
Ermächtigung erlischt, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder eine nachträgliche
Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt.
Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware ab. Wird Vorbehaltsware in fremden Grund und Boden eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten
Abtretungen werden hiermit von uns angenommen.
Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung ist der Käufer auch zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis
sind wir berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu unterrichten
und die Forderung selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einzeihungsbefugnis hat
uns der Käufer darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen,
die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden.
c) Die Sicherungsübereignung bzw. –abtretung, sowie Verpfändung der Vorbehaltsware
bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns.
Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Transport,
sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden
Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Käufer schon
jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.
e) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt
um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die
Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
f) Von uns gefertigte Zeichnungen, Skizzen, Kollagen, usw. bleiben unser geistiges
Eigentum und dürfen nicht weitergegeben werden.
9. Sonstiges
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine
Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
b) Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mannheim
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.